Das Konstrukt "Rundfunkbeitrag" und
"Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ist ein Beispiel wie in NRW
gnadenlos gegen den Bürger agiert wird, und wie das
Recht in NRW unter Zuhilfenahme des Verwaltungs- und
Verwaltungsvollstreckungsrechts willkürlich "zurechtgebogen" wird:
- Der RBStV ist wie nachgewiesen in NRW kein
Landesgesetz.
- Für den RBStV exisitiert in NRW wie nachgewiesen kein
Zustimmungsgesetz.
- Für den RBStV exisitiert in NRW wie nachgewiesen kein
Durchführungsgesetz.
- Für den RBStV exisitiert in NRW wie nachgewiesen kein
Ausführungsgesetz.
- Der RBStV steht wie nachgewiesen in NRW auch nicht im
"Rang
eines Gesetzes".
- Dem RBStV kommt wie nachgewiesen in NRW auch keine
"Gesetzeskraft" zu.
- Der WDR Köln kann wie nachgewiesen in NRW keine
Vollstreckungsersuchen auf Grundlage des RBStV stellen und keine
Zwangsvollstreckung
auf Grundlage des RBStV durchführen (lassen).
- Die Vollstreckung durch die Stadtkasse/Gemeindekasse
aus einem "Festsetzungsbescheid" des WDR Köln aufgrund eines
Vollstreckungsersuchens des WDR Köln
ist wie nachgewiesen in NRW u.a. auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr.
1VwVG NRW.
- Trotzdem wird unter Mißachtung der Gesetze und
Verwaltungsanweisungen mit
Rückendeckung der Verwaltungsgerichte gegen den Bürger
entschieden und zwangsvollstreckt.
- Die Verwaltungsgerichte "entscheiden" wie aufgezeigt
mit teilweise sehr "eigenartigen", "abenteuerlichen" und
"haarsträubenden"
Begründungen regelmäßig gegen den Bürger.
All diese Informationen und Nachweise sind für jeden
öffentlich zugänglich,
nachzuvollziehen und
nachzuprüfen.
Zum Schluß stellt sich natürlich eine neue Frage: Warum
hat die Landesregierung von NRW den Weg über den Zustimmungsbeschluß
nach Art. 66 Satz 2 LV NRW gewählt?
Nun entscheide jeder für sich selbst, was er davon
halten soll...
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